§ 1
Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Leben erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Leben teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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